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zurück 04.02.2016
Vor jeder Mieterhöhung sollte die tatsächliche Wohnfläche ermittelt werden, es sei denn, diese ist bereits bei der Erstellung des Mietvertrages geprüft worden.
Zulässig war es bis jetzt, die Miete auch bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglichen zu erhöhen, wenn die Differenz bis 10 % nach oben oder unten abgewichen ist.
Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung betreffend der Miethöhe und Wohnfläche gefällt. Mit dem Urteil VIII ZR 266/15 vom 18.11.2015 wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Vor jeder Mieterhöhung mit Mietspiegel oder Vergleichsmieten sollte sich jeder Eigentümer nach dem Baumaß in der Bauakte oder beim Bauamt absichern bzw. eine neue Wohnflächenberechnung durch einen Architekten vornehmen lassen.
Seit 2004 gilt die Wohnflächenverordnung, ältere Berechnungen davor nach der II. Berechnungsverordnung, DIN 283, DIN 2077 behalten ihre Gültigkeit.
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Zulässig war es bis jetzt, die Miete auch bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglichen zu erhöhen, wenn die Differenz bis 10 % nach oben oder unten abgewichen ist.
Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung betreffend der Miethöhe und Wohnfläche gefällt. Mit dem Urteil VIII ZR 266/15 vom 18.11.2015 wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Vor jeder Mieterhöhung mit Mietspiegel oder Vergleichsmieten sollte sich jeder Eigentümer nach dem Baumaß in der Bauakte oder beim Bauamt absichern bzw. eine neue Wohnflächenberechnung durch einen Architekten vornehmen lassen.
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H&G Lüneburg e.V.
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21337 Lüneburg Telefon 0 41 31 - 85 55 11
Telefax 0 41 31 - 85 55 13
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