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zurück 07.01.2016
Briefpost, Postkarten, Päckchen oder gar Pakete, die nach Auszug eines Mieters noch unter seiner alten Adresse zugestellt werden, darf der Vermieter nicht einfach wegwerfen oder wieder in einen öffentlichen Briefkasten legen.
Dies beruht auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.12.2012 (AZ. 25 T 138/13). Die Richter sahen eine Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermieters nicht nur für Gegenstände und Einrichtungen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt, sondern auch für Postsendungen, die für ihn bestimmt sind und nach seinem Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten.
Der Vermieter darf sich dieser Sendung deshalb nicht einfach entledigen; dies zumindest dann nicht, wenn es sich um Geschäftspost und nicht lediglich um erkennbar unwichtige Werbesendungen handelt.
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Dies beruht auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30.12.2012 (AZ. 25 T 138/13). Die Richter sahen eine Obhuts- und Aufbewahrungspflicht des Vermieters nicht nur für Gegenstände und Einrichtungen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt, sondern auch für Postsendungen, die für ihn bestimmt sind und nach seinem Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten.
Der Vermieter darf sich dieser Sendung deshalb nicht einfach entledigen; dies zumindest dann nicht, wenn es sich um Geschäftspost und nicht lediglich um erkennbar unwichtige Werbesendungen handelt.
H&G Lüneburg e.V.
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21337 Lüneburg Telefon 0 41 31 - 85 55 11
Telefax 0 41 31 - 85 55 13
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