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zurück 16.10.2024
In aller Regel blitzt ein Grundstückseigentümer vor Gericht ab, wenn er von seinem Nachbarn Geld verlangt, weil der Laubfall dessen Baums im Herbst einen hohen Reinigungsaufwand auf seinem Grundstück sowie auf Gehwegen und Straßen davor verursacht. Dies teilt jetzt Haus & Grund Niedersachsen unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit (BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03). Dazu Haus & Grund: Nur in Ausnahmefällen kann es Entschädigungen in Geld für erhöhten Reinigungsaufwand geben (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), so etwa dann, wenn Dachrinnen ständig verstopft werden und laufend gereinigt werden müssen, und auch dann, wenn mit einem normalen Arbeitseinsatz ohne maschinelle Hilfe die Massen herabfal-lenden Laubs nicht mehr beseitigt werden können. Hinzu kommen muss aber stets, dass der lan-desrechtlich geregelte Grenzabstand des Baumes rechtswidrig unterschritten wird und dagegen Ansprüche auf Rückschnitt, auf Versetzung oder gar auf Fällung des Baumes ausgeschlossen oder verjährt sind. Im Ergebnis bedeutet das, dass der von Nachbars Bäumen rechtswidrig beeinträchtigte Eigentümer diese Beeinträchtigung dennoch hinnehmen, also dulden - und fegen muss (BGH, Urteil vom 27.10.2017 - V ZR 8/17, juris), allerdings dann nicht ohne Geldentschädigung.
Haus & Grund erklärt: In dem Fall des BGH geklagt hatte ein Nachbar gegen den anderen Eigen-tümer des angrenzenden Grundstücks. Auf diesem Grundstück stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hoch gewachsene Bäume. Dazu behauptet der Nachbar, die Bäume verschatteten das Grundstück, bewirkten starken Laubfall, überzögen das eigene Haus mit Moos und beein-trächtigten auch die gärtnerische Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich. Deshalb klagte der Nachbar und beantragte Verurteilung auf
• die Entfernung der näher bezeichneten Bäume, hilfsweise auf
• die Entfernung des Überhangs an der Flurstückgrenze und die Kürzung der Bäume in der Höhe auf 3 m, ferner
• den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, hilfsweise
• Verurteilung des Baumeigentümers zur Zahlung als Ersatz des finanziellen Aufwands im Jahr, der sich aus Kosten für den jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf des ei-genen Anwesens sowie aus jährlichen Mehraufwendungen zusammensetzt, die deshalb entstünden, weil es wegen der Verschattung eines Grundstücks teils nicht möglich sei, dort Obst und Gemüse anzubauen, hilfsweise darauf
• festzustellen, dass der Baumeigentümer als Beklagter verpflichtet sei, dem Kläger jährlich die Aufwendungen für den verschattungsbedingt erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.
Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
________________________________________
Pressekontakt:
Haus & Grund Lüneburg e.V.
Altenbrückerdamm 14
21337 Lüneburg
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Haus & Grund erklärt: In dem Fall des BGH geklagt hatte ein Nachbar gegen den anderen Eigen-tümer des angrenzenden Grundstücks. Auf diesem Grundstück stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hoch gewachsene Bäume. Dazu behauptet der Nachbar, die Bäume verschatteten das Grundstück, bewirkten starken Laubfall, überzögen das eigene Haus mit Moos und beein-trächtigten auch die gärtnerische Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich. Deshalb klagte der Nachbar und beantragte Verurteilung auf
• die Entfernung der näher bezeichneten Bäume, hilfsweise auf
• die Entfernung des Überhangs an der Flurstückgrenze und die Kürzung der Bäume in der Höhe auf 3 m, ferner
• den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen, hilfsweise
• Verurteilung des Baumeigentümers zur Zahlung als Ersatz des finanziellen Aufwands im Jahr, der sich aus Kosten für den jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf des ei-genen Anwesens sowie aus jährlichen Mehraufwendungen zusammensetzt, die deshalb entstünden, weil es wegen der Verschattung eines Grundstücks teils nicht möglich sei, dort Obst und Gemüse anzubauen, hilfsweise darauf
• festzustellen, dass der Baumeigentümer als Beklagter verpflichtet sei, dem Kläger jährlich die Aufwendungen für den verschattungsbedingt erhöhten Aufwand zur Säuberung des Grundstücks und Gebäudes und den Ankauf von Obst und Gemüse zu erstatten.
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Telefax 0 41 31 - 85 55 13
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