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NEWS - aktuelle Informationen

zurück 17.06.2024
Hurra – es geht wieder los - die Fußballeuropameisterschaft startet. Viele Fußballfans schließen sich zu Gruppen zusammen, laden Freunde ein und feiern lautstark. Nicht alle Nachbarn und Mitmieter sind jedoch in der gleichen begeisterten Fußballstimmung wie die Fans. Auch wenn das Fußballfieber grassiert, sollten sich die Fußballfans über „Spielregeln“ im Klaren sein, die eingehalten werden müssen. Dazu informiert Haus & Grund:

Lautstärke

Zunächst gilt grundsätzlich, dass Radio und Fernsehen nur so laut eingestellt werden dürfen, dass sie die Mitbewohner nicht stören. Zimmerlautstärke gilt insbesondere zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie – angeordnet durch den Mietvertrag, durch eine Gemeinschaftsordnung oder durch eine kommunale Satzung – auch zwischen 13 Uhr und 15 Uhr mittags.

Fernsehen im Freien

Fußballfans, die einen Garten oder eine Terrasse zur Verfügung haben, könnten auch dort Fern-sehgeräte oder gar Großleinwände aufstellen und ihre Fußballparty gemeinsam mit Freunden feiern. Für die Party im Freien gilt aber nichts anderes als in der Wohnung oder auf dem Balkon: Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe. Auf die Nachbarn muss dann besonders Rücksicht genommen werden. Das gilt umso mehr, wenn sich ältere oder kranke Mitmenschen in der Nachbarschaft befinden. Dann muss man die Spiele in der Wohnung anschauen, erklärt Haus & Grund.

Benutzen von „Faninstrumenten“

Auch vor 22:00 Uhr ist insbesondere im Freien der Einsatz von Trompeten, Rasseln und Tröten nicht gestattet. Vuvuzelas sind wegen ihrer lärmintensiven und gesundheitsgefährlichen Wirkung mittlerweile verboten. Grundsätzlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme, so wenig Lärm wie mög-lich zu machen, unumschränkt, auch im EM-Fieber. Generell gelten dieselben Regeln für eine EM-Party wie für ein normales Sommerfest: Besonders zu bedenken ist, dass Torjubel, Lachen, Schreien, Musik oder Fernsehkommentare im Freien stärker wahrgenommen werden als in der Wohnung bei geschlossenen Türen und Fenstern.

Grillen

Im Freien darf gegrillt werden, wenn dadurch die Nachbarn nicht belästigt werden und in Vermie-tungslagen ein Mietvertrag dies auch erlaubt. Entsprechendes gilt für die Regelungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dazu der Hinweis von Haus & Grund: Wird diesen Regelungen Rechnung getragen, so können sich im Einzelfall Verbote dennoch nur dann ergeben, wenn Rauch in die Nachbarwohnung ein-dringt (OLG Oldenburg, Az.: 13 U 53/02; AG München I, Az.: 15 S 22735/03; OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (Ow) 149/95). Deshalb empfiehlt das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96), nicht nur den Nachbarn zu informieren, sondern statt eines Holzkohlengrills einen Elektrogrill mit Aluschalen zu nutzen. Beschränkungen können sich weiter durch die erlaubte „Grillfrequenz“, also die Häu-figkeit eines erlaubten Grillens, ergeben (zur Grillfrequenz in einer WEG: LG München I, Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 7620/22 WEG).

Fahnen und Plakate

Was die Dekorationen anlässlich der Fußballeuropameisterschaft angeht, so dürfen in der Woh-nung Plakate der Nationalmannschaft oder Deutschlandfahnen in beliebiger Zahl und Größe auf-gehängt werden. Ob auf dem Balkon „Flagge“ gezeigt werden darf, richtet sich wieder nach dem Mietvertrag oder nach der Gemeinschaftsordnung in der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Dazu der Hinweis von Haus & Grund: Auch wer einen Fahnenmast mit einer Halterung montieren und dafür in die bauliche Substanz eingreifen will, benötigt dafür immer die Genehmigung des Vermieters oder der beeinträchtigten Miteigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften. Ebenso dürfen Mieter nicht durchschnittlich große Fahnen aus dem Fenster ihrer Wohnung we-hen lassen, soweit keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen wurden, dass diese nicht herunterfallen und Passanten verletzen oder Autos beschädigen können. Für große Fahnen, die aufgrund ihrer Fläche auf die Fenster der Nachbarn (teilweise) zuwehen können, gilt dies erst recht. Im Einzelfall können öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte hinzukommen, was das Zeigen und Hissen von Fahnen und Flaggen angeht.

Ein Beispiel:
Als Symbol der Verbundenheit ließ ein großer Fußballfan von Borussia Dortmund in seinem Gar-ten an einem 5 m hohen Fahnenmast eine 1 × 2 m große BVB-Fahne wehen, um die Verbunden-heit mit dem Verein zu zeigen. Die Fahne in den geschilderten Größenverhältnissen in einem rei-nen Wohngebiet innerhalb einer Einfamilienhaussiedlung störte den Grundstücksnachbarn doch offensichtlich gewaltig: er zog gegen die Fahne zu Felde. Durch Windschlaggeräusche und stän-dig wechselnde Schlagschatten behindere ihn die Fahne bei der Nutzung seines Grundstücks und seines Wohnhauses. Vor allem handele es sich um einen Werbeträger für den BVB als börsenno-tiertes Unternehmen, das der bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfe. Diese Genehmi-gung aber könne für den Bereich eines reinen Wohngebiets nicht erteilt werden. Das Bauauf-sichtsamt der Stadt, konfrontiert mit diesen Hinweisen, hatte ein Herz für den Fußballfan und un-ternahm – nichts. Wer nun aber glaubt, die Sache habe damit ihr Bewenden gehabt, der irrt. Der sich durch die Fahne gestört fühlende Nachbar brachte die Sache vor das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg. Mit Urteil vom 15. Juli 2013 (Az. 8 K 1679/12, NJW-aktuell, Heft 32/2013, Seite 10) erteilte das VG Arnsberg dem Fahnen-, Fußball- oder BVB-Hasser eine Abfuhr: Die Fahne sei keine Werbeanlage im baurechtlichen Sinne, sondern eine auch im reinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage (§ 14 BauNVO). Als solche verstoße der Fahnenmast auch nicht gegen den An-spruch des Nachbarn auf Gewährleistung des Gebietscharakters (hier: reines Wohngebiet). Auch einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme konnte das Gericht nicht erkennen. Mit der Fahne zeige der angegangene Grundstückseigentümer lediglich seine Verbundenheit mit einem einzelnen Fußballverein. Auch unzumutbare Beeinträchtigungen im nachbarrechtlichen Sinne gingen von den Wind- und Schlaggeräuschen der Fahne nicht aus. Zwar könne dem Kläger zugestanden werden, dass sich Wind- und Schlaggeräusche einstellen und es durch das Flattern und Wehen der Fahne auch zu wechselnden Lichtverhältnissen kom-me, doch folge hieraus für die angegangene Behörde noch keine „Ermessensreduzierung auf Null“, aus dem ein Anspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten ge-gen den Fahnenmasteigentümer erfolge. Mangels unzumutbarer Störungen sei deshalb ein öffent-lich-rechtlicher Abwehranspruch auf Einschreiten der Baubehörde mit dem Ziel, von dem Fah-neneigentümer die ersatzlose Beseitigung der Fahnenstange mit BVB-Fahne zu verlangen, zu verwerfen. Was für eine BVB-Fahne gilt, gilt natürlich auch für eine EM-Fahne.

Der Fall ist so in der Praxis typisch: Nach dem Motto „Freunde seid nicht feige, lasst mich hinter‘n Baum“ wird versucht, die Bauaufsichtsbehörde oder sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen gegen den Nachbarn zu instrumentalisieren, um seine eigenen privaten Ziele durchzusetzen - hier ohne Erfolg. Damit ist die zivilrechtliche Komponente aber noch nicht ausgestritten oder auch nur angesprochen. Denn die Wertung, die Wind- und Schlaggeräusche seien im öffentlich-rechtlichen Zusammenhang nicht anspruchsbegründend, muss so in privatrechtlicher Hinsicht nicht zutreffen. Insbesondere zu erwähnen ist ein eventueller Abwehranspruch gegen die behaupteten „Fah-nenimmissionen“ aus §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB. Natürlich setzt die Klärung dieser Frage eine di-rekte Konfrontation der beteiligten Nachbarn vor Gericht voraus, was häufig mit durchaus gutem Grund gescheut wird. Ein nachbarschaftlich klärendes Gespräch mit dem Ziel eines Kompromis-ses ist allemal besser. Schließlich will man ja noch selbst auch weiter mit Wohlfühlfaktor wohnen, was nach einem erst einmal absolvierten „Tänzchen“ vor Gericht mit dem Nachbarn deutlich schwerer fallen dürfte, wie Haus & Grund abschließend erläutert.

Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bun-desweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
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Pressekontakt:
Haus & Grund Lüneburg
Altenbrückerdamm 14
21337 Lüneburg
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