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zurück 17.12.2024
Wer Wunderkerzen, die nach einem Warnhinweis auf der Packung nur im Freien verwendet
werden dürfen, in den geschmückten Weihnachtsbaum in der Wohnung integriert und dort anzün-det, riskiert auf dem Brandschaden sitzen zu bleiben. Dies betont Haus & Grund Lüneburg e. V. unter Bezug auf ein Urteil des LG Offenburg vom 17.10.2002 (Az. 2 O 197/02).
Haus & Grund Lüneburg e. V. In dem entschiedenen Fall haben die im Weihnachtsbaum
dekorierten entzündeten Wunderkerzen zu einem Brand des Moses in der Weihnachtskrippe unter dem Baum geführt. Von dort aus erfasste das Feuer nicht nur den Baum, sondern breitete sich explosionsartig im Wohnzimmer aus. Folge war ein kapitaler Brandschaden. Die in Anspruch ge-nommene Hausratversicherung berief sich auf grob fahrlässiges Verhalten - erfolgreich! Denn auf der Umverpackung der Wunderkerzen war der deutliche Hinweis angebracht, dass sie nur im Freien entzündet werden dürfen. Das LG Offenburg bestätigte grob fahrlässiges Verhalten der Versicherungsnehmerin am Eintritt des Brandschadens. Der in Anspruch genommenen Hausrat-versicherung wurde deshalb Leistungsfreiheit zugestanden; sie musste für den eingetretenen Brandschaden nicht aufkommen.
Haus & Grund Lüneburg e. V. rät: Bei „echten“ Weihnachtsbaumkerzen auf ausreichenden
Abstand zu den Tannenzweigen und zu anderen Dekorationsmaterial achten, brennende Kerzen unter ständiger Aufsicht halten und keinesfalls allein lassen sowie Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise für alle verwendeten Deko-Elemente streng beachten; vor allem aber geeignete Löschmittel für den „Fall der Fälle“ unmittelbar am Standort des Weihnachtsbaums bereithalten.
Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
________________________________________
Pressekontakt:
Haus & Grund Lüneburg e.V.
Altenbrückerdamm 14
21337 Lüneburg
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werden dürfen, in den geschmückten Weihnachtsbaum in der Wohnung integriert und dort anzün-det, riskiert auf dem Brandschaden sitzen zu bleiben. Dies betont Haus & Grund Lüneburg e. V. unter Bezug auf ein Urteil des LG Offenburg vom 17.10.2002 (Az. 2 O 197/02).
Haus & Grund Lüneburg e. V. In dem entschiedenen Fall haben die im Weihnachtsbaum
dekorierten entzündeten Wunderkerzen zu einem Brand des Moses in der Weihnachtskrippe unter dem Baum geführt. Von dort aus erfasste das Feuer nicht nur den Baum, sondern breitete sich explosionsartig im Wohnzimmer aus. Folge war ein kapitaler Brandschaden. Die in Anspruch ge-nommene Hausratversicherung berief sich auf grob fahrlässiges Verhalten - erfolgreich! Denn auf der Umverpackung der Wunderkerzen war der deutliche Hinweis angebracht, dass sie nur im Freien entzündet werden dürfen. Das LG Offenburg bestätigte grob fahrlässiges Verhalten der Versicherungsnehmerin am Eintritt des Brandschadens. Der in Anspruch genommenen Hausrat-versicherung wurde deshalb Leistungsfreiheit zugestanden; sie musste für den eingetretenen Brandschaden nicht aufkommen.
Haus & Grund Lüneburg e. V. rät: Bei „echten“ Weihnachtsbaumkerzen auf ausreichenden
Abstand zu den Tannenzweigen und zu anderen Dekorationsmaterial achten, brennende Kerzen unter ständiger Aufsicht halten und keinesfalls allein lassen sowie Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise für alle verwendeten Deko-Elemente streng beachten; vor allem aber geeignete Löschmittel für den „Fall der Fälle“ unmittelbar am Standort des Weihnachtsbaums bereithalten.
Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
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H&G Lüneburg e.V.
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21337 Lüneburg Telefon 0 41 31 - 85 55 11
Telefax 0 41 31 - 85 55 13
> Wegbeschreibung
21337 Lüneburg Telefon 0 41 31 - 85 55 11
Telefax 0 41 31 - 85 55 13
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Wunderkerzen im ...
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